Gib unten das mutmassliche Delikt, den Tatzeitpunkt und einige Angaben zur beschuldigten Person ein. Der Rechner ermittelt dann automatisch, ob die Verjährung bereits eingetreten ist – oder bis wann die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung noch möglich wäre.
Ohne Urteil → Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB). Mit erstinstanzlichem Urteil tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Mit rechtskräftigem Urteil → Vollstreckungsverjährung (Art. 99 ff. StGB).
Die Frist beginnt am Tag nach der mutmasslichen Tat / nach der letzten Teilhandlung / nach Ende des strafbaren Verhaltens.
Unter 10 Jahren = nicht strafbar. 10–17 Jahre = JStG. Ab 18 Jahre = StGB.
Bestimmte Spezialgesetze haben eigene Verjährungsregeln, die den StGB-Fristen vorgehen. Wenn keines der Spezialregimes zutrifft, gelten die regulären Fristen nach Art. 97 ff. StGB.
Jedes Delikt verjährt selbständig (BGE 134 IV 297). Mehrere Delikte ergänzen mit «+ Delikt hinzufügen».
Was hat sich 2002 geändert?
Per 1. Oktober 2002 wurde das Schweizer Verjährungsrecht grundlegend umgestaltet. Seither läuft die Verjährungsfrist ununterbrochen durch – sie kann durch behördliche Handlungen weder gestoppt noch neu gestartet werden. Das war früher anders.
Wie funktionierte das alte Recht (vor 2002)?
Nach dem alten Recht (aArt. 70 ff. StGB) wurde die Verjährung durch jede offizielle Untersuchungshandlung der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen – zum Beispiel durch eine Einvernahme (Befragung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft), eine Hausdurchsuchung oder die formelle Anklageerhebung. Nach jeder solchen Handlung begann die Frist von vorne zu laufen. Dies hatte aber eine Grenze: Die Verjährung trat in jedem Fall spätestens ein, wenn das 1,5-Fache der ordentlichen Frist abgelaufen war – unabhängig davon, wie viele Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden (sog. absolute Verjährung).
Warum ist das für den Rechner relevant?
Bei Taten vor dem 1.10.2002 muss geprüft werden, welches Recht für die beschuldigte Person günstiger ist – das alte oder das neue. Dieser Vergleich heisst Lex-mitior-Prüfung (Art. 389 StGB) und wird vom Rechner automatisch durchgeführt. Je nachdem, ob vor 2002 Untersuchungshandlungen erfolgten, kann das alte Recht zu einem früheren oder späteren Verjährungseintritt führen als das neue.
Massgeblich ist das Datum der letzten Untersuchungshandlung, die vor dem 1.10.2002 stattfand. Ab diesem Datum begann die altrechtliche Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung konnte durch mehrere Handlungen insgesamt höchstens auf das 1,5-Fache der ordentlichen Frist verlängert werden (absolute Verjährung, aArt. 72 Ziff. 2 StGB).
Hinweis: Bei Sexualdelikten an Kindern (Art. 187, 188, 189–191 StGB) sowie bei Tötungsdelikten, schwerer Körperverletzung, Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Art. 111–113, 122, 182, 195 StGB), die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richteten, gilt zwingend das neue Recht – auch wenn die Tat vor 2002 begangen wurde und das alte Recht milder wäre (Art. 97 Abs. 4 StGB). Voraussetzung: Die Verjährung war am 1.10.2002 noch nicht eingetreten.
Dieses Tool berechnet die Verjährung nach geltendem Recht (StGB / JStG, Stand 1.1.2026). Für Taten vor den Reformen 2002 / 2014 / 2024 ist das intertemporale Recht (Art. 389 StGB, lex mitior) gesondert zu prüfen. Der Rechner ersetzt keine juristische Prüfung im Einzelfall. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
Diese Seite erklärt, wie der Rechner funktioniert, auf welchen gesetzlichen Grundlagen er basiert, wer ihn entwickelt hat und wo seine Grenzen liegen.
Der KI-Verjährungsrechner ermittelt auf Basis der eingegebenen Angaben, ob eine Straftat im Schweizer Recht noch verfolgt werden kann (Verfolgungsverjährung) oder ob eine bereits ausgesprochene Strafe noch vollstreckt werden kann (Vollstreckungsverjährung).
Das Tool richtet sich an Jurastudierende, Anwältinnen und Anwälte sowie Staatsanwaltschaften, die eine erste Orientierung zur Verjährungsfrage benötigen. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Die Fristberechnung folgt folgenden Grundregeln:
Fristbeginn: Die Verjährungsfrist beginnt nicht am Tattag selbst, sondern erst am darauffolgenden Tag. Der Tattag wird nicht mitgezählt (Tool-Konvention gemäss Art. 98 StGB).
Regime-Auswahl: Der Rechner wählt anhand des Geburtsdatums der beschuldigten Person automatisch das richtige Rechtsregime aus – Erwachsenenstrafrecht (StGB) oder Jugendstrafrecht (JStG).
| Höchststrafe | Frist (Erwachsene, Art. 97 StGB) | Frist (Jugendliche, Art. 36 JStG) |
|---|---|---|
| Lebenslange Freiheitsstrafe | 30 Jahre | 5 Jahre |
| Freiheitsstrafe > 3 Jahre | 15 Jahre | 5 Jahre |
| Freiheitsstrafe = 3 Jahre | 10 Jahre | 3 Jahre |
| Andere Strafe (Geldstrafe, FS < 3 J.) | 7 Jahre | 1 Jahr |
Sonderregel Opferalter (Art. 97 Abs. 2 StGB): Bei bestimmten Sexual- und Gewaltdelikten gegen Kinder unter 16 Jahren läuft die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Der Rechner ermittelt automatisch das längere der beiden Daten.
Lex-mitior-Prüfung: Bei Taten vor dem 1. Oktober 2002 (Inkrafttreten der heutigen Verjährungsregeln) vergleicht der Rechner altes und neues Recht und wendet das mildere Regime an (Art. 389 StGB).
Unverjährbarkeit (Art. 101 StGB): Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie Sexualdelikte an Kindern unter 12 Jahren sind unverjährbar. Der Rechner erkennt diese Delikte automatisch.
Der Rechner enthält einen Katalog von über 200 Straftatbeständen aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Stand 1. Januar 2026 (konsolidierte Fassung Fedlex, SR 311.0). Für jedes Delikt sind hinterlegt:
der Strafrahmen (Höchststrafe, massgeblich für die Verjährungskategorie), ob das Delikt einer Sonderregel unterliegt (Unverjährbarkeit, Opferalter, Dauerdelikt), sowie besondere Hinweise zu Gesetzesänderungen (z.B. Sexualstrafrechtsrevision 1.7.2024, Strafrahmenharmonisierung 1.7.2023).
Neben dem StGB-Katalog unterstützt der Rechner auch das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, Art. 11), die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die kantonale Steuerharmonisierung (StHG). Für alle anderen Spezialgesetze kann die Strafandrohung manuell eingegeben werden.
Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor, berechnet der Rechner die Vollstreckungsverjährung nach Art. 99 ff. StGB. Die Frist beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und hängt von der ausgesprochenen Strafart und -höhe ab.
Wird ein erstinstanzliches (noch nicht rechtskräftiges) Urteil eingegeben, zeigt der Rechner, dass die Verfolgungsverjährung in diesem Moment nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB) – unabhängig davon, ob das Urteil später aufgehoben wird.
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| Art. 97 StGB | Verfolgungsverjährungsfristen (Erwachsene) |
| Art. 97 Abs. 2 StGB | Sonderregel Opferalter – Mindestfrist bis 25. Lebensjahr |
| Art. 97 Abs. 3 StGB | Stoppwirkung des erstinstanzlichen Urteils |
| Art. 98 StGB | Beginn der Verjährungsfrist |
| Art. 99 ff. StGB | Vollstreckungsverjährung |
| Art. 101 StGB | Unverjährbare Straftaten |
| Art. 389 StGB | Lex-mitior-Grundsatz bei Rechtsänderungen |
| Art. 36 JStG | Verfolgungsverjährungsfristen Jugendstrafrecht |
| Art. 37 JStG | Vollstreckungsverjährung Jugendstrafrecht |
| Art. 11 VStrR | Verjährung im Verwaltungsstrafrecht |
Der Rechner ist ein Orientierungshilfsmittel. Folgende Aspekte sind nicht automatisiert erfasst und müssen manuell geprüft werden:
Lex-mitior bei Gesetzesrevisionen nach 2002: Bei Alttaten, die nach einer Strafrahmenänderung (z.B. Harmonisierung 1.7.2023, Sexualstrafrechtsrevision 1.7.2024) beurteilt werden, kann der alte Strafrahmen milder sein. Der Rechner verwendet grundsätzlich den aktuell geltenden Strafrahmen.
Altrechtliche Unterbrechungshandlungen: Bei Taten vor 1.10.2002 hängt das Ergebnis der Lex-mitior-Prüfung davon ab, ob und wann im alten Recht Untersuchungshandlungen erfolgten (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Solche Handlungen muss die Nutzerin/der Nutzer selber erfassen.
Absatzgenauigkeit bei Unverjährbarkeit: Bei Art. 264a, 264c, 264d, 264e und 264g sind nur bestimmte Absätze unverjährbar (Art. 101 Abs. 1 lit. c StGB). Der Rechner markiert diese Artikel pauschal.
Kantonales Recht und Nebenstrafrecht: Für Spezialgesetze ausserhalb des StGB/JStG/VStrR/DBG ist eine manuelle Prüfung der anwendbaren Verjährungsregel unerlässlich.
Der Verjährungsrechner wurde am Kompetenzzentrum für Strafrecht und Kriminologie (SK-HSG) der Universität St.Gallen entwickelt. Das Kompetenzzentrum betreibt Forschung und Lehre im Bereich des schweizerischen und internationalen Strafrechts.